Rechtsprechung
LG Hamburg, 16.02.2010 - 309 S 149/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Kassel, 24.01.2019 - 435 C 2900/18
§ 433 BGB, § 693 BGB
Das Eigentumsrecht bedeutet gemäß § 903 BGB, dass der Erwerber einer Sache oder eines Tieres das Recht hat, im Rahmen der Gesetze nach eigenem Gutdünken so zu verfahren, dass kein Dritter, insbesondere der Verkäufer, darauf keinen Einfluss hat (so für einen ähnlichen Vertrag LG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2010 - 309 S 149/09, zit. n. juris).